Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 32 Ermittlungen der Disziplinarvorgesetzten
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.03.2026 – 1 WRB 1.25Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Befehls zur Vorlage des Impfausweises an den Disziplinarvorgesetzten
- BVerwG, 29.04.2026 – 2 WD 4.26, 2 WD 4.26 (2 WD 30.24)
- BVerwG, 16.01.2024 – 1 WNB 3/23Abgrenzung zwischen Rechtsbehelfen nach der WBO und der WDOZitiert von 4
- BVerwG, 01.10.2025 – 2 WD 30.24Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen Widerruf des Diensteides und Ankündigung des Ungehorsams im EinsatzfallZitiert von 4
- BVerwG, 28.06.2012 – 2 WD 34/10Gerichtliches Disziplinarverfahren; Umgehung des Verlesungsverbots des § 106 Abs. 2 Satz 4 WDO 2002; Belehrungsfehler; Beweisverwertungsverbot; Widerspruch des Soldaten; Vernehmung der Vertrauensperson als ZeugeZitiert von 19
- BVerwG, 25.06.2025 – 2 WDB 1.25Verkauf von Wildbret keine erlaubnispflichtige NebentätigkeitZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.05.2026 – 2 WDB 14.25Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung
- BVerwG, 04.12.2024 – 2 WDB 7/24Durchsuchung und Beschlagnahme; Smartwatch und Smartphone; externer Datenspeicher (Cloud)Zitiert von 1
- BVerwG, 23.05.2024 – 2 WD 13/23Entfernung aus dem Dienst bei fehlender VerfassungstreueZitiert von 22
21 Entscheidungen zu § 32 WDO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/32#abs-1 (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so muss die oder der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufklären. Der Inhalt mündlicher Vernehmungen ist aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/32#abs-2 (2) Die Aufklärung des Sachverhalts kann einer Offizierin oder einem Offizier übertragen werden. Eine Feldjägeroffizierin oder ein Feldjägeroffizier kann im Rahmen der ihr oder ihm übertragenen Aufklärung des Sachverhalts auch einen Feldjägerfeldwebel mit Vernehmungen beauftragen. In Fällen von geringerer Bedeutung kann die oder der Disziplinarvorgesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder eine Unteroffizierin oder einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder um Unteroffizierinnen ohne Portepee oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/32#abs-3 (3) Bei der Aufklärung des Sachverhalts sind die belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/32#abs-4 (4) Die Soldatin oder der Soldat ist über die Ermittlungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Ihr oder ihm ist bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihr oder ihm zur Last gelegt werden. Es ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Wird ausgesagt, muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit gesagt werden. Ist die nach den Sätzen 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, so darf die Aussage der Soldatin oder des Soldaten nicht zu ihrem oder seinem Nachteil verwertet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/32#abs-5 (5) Vor der Entscheidung ist die Soldatin oder der Soldat stets zu fragen, ob sie oder er etwas zu ihrer oder seiner Entlastung vorbringen will. Hierüber ist ein Vernehmungsprotokoll aufzunehmen, das von der Soldatin oder dem Soldaten unterschrieben sein soll.